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Wahlordnung der Vertreterwahl

§ 1 Wahlvorstand

(1)  Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt.

(2)  Der Wahlvorstand besteht aus einem Mitglied des Vorstandes, aus einem Mitglied des Aufsichtsrates und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören, werden von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bestellt. Die Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlvorstand werden von der Vertreterversammlung gewählt; für die Wahl gilt § 34 Abs. 6 der Satzung bezüglich der Wahlen zum Aufsichtsrat entsprechend. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören, müssen im Wahlvorstand überwiegen.

(3)  Vorsitzender des Wahlvorstandes ist das Aufsichtsratsmitglied. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer werden vom Wahlvorstand aus seiner Mitte gewählt.

(4)  Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt und ein Beschluss als nicht gefasst. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle vom Vorstand der Genossenschaft aufzubewahren. Jedes Mitglied des Wahlvorstandes erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.

(5)  An den Sitzungen des Wahlvorstandes können nur die bestellten Mitglieder des Wahlvorstandes teilnehmen.

(6)  Der Wahlvorstand soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden. Er bleibt jedoch bis zur Neubildung eines Wahlvorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlvorstand aus, so besteht der Wahlvorstand für den Rest seiner Amtszeit bzw. bis zur Neubildung aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter drei sinkt.

§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes

(1)  Der Wahlvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder und Festlegung der Wahlbezirke,
  2. die Feststellung der Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter,
  3. die Festsetzung der Frist für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und deren Auslegung sowie die Entscheidung über die Form der Wahl,
  4. die zeitgerechte Bekanntmachung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
  5. die Feststellung der Vertreter und der Ersatzvertreter,
  6. die Bekanntgabe der Wahl,
  7. die Behandlung von Beanstandungen und Einsprüchen.


(2)  Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer sowie technische Hilfsmittel heranziehen.

§ 3 Wahlberechtigung

(1)  Wahlberechtigt ist jedes bis zum Tag der Wahlbekanntmachung auf Beschluss des Vorstandes zugelassene Mitglied der Genossenschaft. Ausgeschlossene Mitglieder haben ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung kein Wahlrecht mehr.

(2)  Jedes Mitglied hat bei der Wahl eine Stimme. Die Erteilung von Stimmvollmacht ist nicht zulässig. Handlungsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, Personenhandelsgesellschaften durch einen zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können ihr Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 4 Wählbarkeit

Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung Mitglied der Genossenschaft ist und zu diesem Zeitpunkt nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.

§ 5 Wahlbezirke und Wählerlisten

(1)  Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. Der Wahlvorstand beschließt über die Wahlbezirke. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört.

(2)  Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der am Tag der Wahlbekanntmachung bekannten Wahlberechtigten auf. Diese wird nach Maßgabe der Bekanntmachung ausgelegt (§ 6 Abs. 2).

(3)  Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Wahlbezirken entsprechend der sich nach § 31 Abs. 4 der Satzung ergebenden Mindestzahl zu wählen sind. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am Tag der Wahlbekanntmachung bekannte Mitgliederstand.

§ 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung

(1)  Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen.

(2)  Bekanntmachungen, die die Wahl betreffen, erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder. Auf die Auslegung wird im Internet auf den Seiten der Genossenschaft hingewiesen. Darüber hinaus erfolgen Bekanntmachungen durch Aushang und Rundschreiben sowie durch schriftliche Mitteilungen an die nicht in den Wohnungen der Genossenschaft wohnenden Mitglieder an ihre letzten bekannten Anschriften.

§ 7 Kandidaten und Wahlvorschläge

(1)  Der Wahlvorstand und jedes Mitglied für seinen Wahlbezirk können Kandidaten zur Wahl vorschlagen. Der Vorschlag muss jeweils den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes angeben. Selbstvorschläge sind möglich. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung für den betreffenden Wahlbezirk einverstanden ist.

(2)  Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge.

(3)  Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge in den einzelnen Wahlbezirken zusammen und gibt diese gemäß § 6 Abs. 2 bekannt.

§ 8 Form der Wahl

(1)  Die Vertreter und Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der Wahlvorstand hat die dafür erforderlichen Vorrichtungen zu treffen. § 31 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend.

(2)  Die Wahl kann durchgeführt werden in Form der Stimmabgabe im Wahlraum und der Briefwahl. Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl nur in der einen oder anderen Form durchgeführt wird.

(3)  Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen.

(4)  Der Stimmzettel muss die Namen und Anschriften der für den Wahlbezirk aufgestellten Kandidaten enthalten.

(5)  Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten an, denen er seine Stimme geben will. Er darf nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind.

(6)  Bei der Stimmabgabe im Wahlraum ist der Stimmzettel mit dem Stimmzettelumschlag dem Wähler im Wahlraum zu übergeben. Der Wähler legt seinen Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag unter Aufsicht des Wahlvorstandes in die Wahlurne.

§ 9 Briefwahl

(1)  Jedes Mitglied kann durch Brief wählen, es sei denn, der Wahlvorstand schließt die Briefwahl aus. Der Wahlvorstand gibt den Zeitpunkt bekannt, bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmabgabe eingegangen sein muss.

(2)  Die Genossenschaft übermittelt dem Mitglied auf Anfordern

- einen Freiumschlag (Wahlbrief), der mit der Wahllistennummer und dem Wahlbezirk gekennzeichnet ist.

- einen Stimmzettel mit neutralem Stimmzettelumschlag, der lediglich den Aufdruck der Wahlbezirksnummer trägt.

(3)  Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes nur durch Brief gewählt, so sendet die Genossenschaft den am Tag der Wahlbekanntmachung bekannten Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)  Bei der Briefwahl ist der ausgefüllte Stimmzettel in den zu verschließenden Stimmzettelumschlag und dieser in den Wahlbrief zu legen. Der Wahlbrief ist spätestens bis zu dem nach Abs. 1 bekanntgegebenen Zeitpunkt an die vorgegebene Adresse zu übersenden.

(5)  Die eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß zu verwahren. Ihre Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten. Die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Wahlbriefe sind mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen.

(6)  Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe - bezogen auf den Bezirk - in einer Niederschrift fest. Bei ungültigen Wahlbriefen gilt die Stimme als nicht abgegeben. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste entsprechend. Danach sind die Stimmzettelumschläge dem Wahlbrief zu entnehmen. Der Wahlvorstand prüft deren Gültigkeit anhand der Vorgaben gemäß Abs. 2 und 4. Die Wahlbriefe sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettelumschläge ist in der Niederschrift festzuhalten.

§ 10 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)  Zur Ermittlung des Wahlergebnisses prüft der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Gültigkeit jedes Stimmzettels. und nimmt die Stimmenzählung vor.

(2)  Ungültig sind Stimmzettel,

a) die nicht – oder nicht allein – in dem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,

b) die nicht mit dem dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten,

c) die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind,

d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist,

e) die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind.

(3)  Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustellen.

§ 11 Niederschrift über die Wahl

(1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Dieser sind die gültigen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig erklärt worden sind, als Anlage beizufügen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Vorstand zu verwahren.

§ 12 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter

(1)   Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhandlungen stellt der Wahlvorstand innerhalb von 10 Tagen nach der Wahl in öffentlicher Sitzung die in jedem Wahlbezirk gewählten Vertreter und Ersatzvertreter anhand der Stimmen, die auf diese entfallen sind, durch Beschluss fest.

(2)   Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die jeweils die meisten Stimmen – bezogen auf den Bezirk – erhalten haben.

(3)   Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen – bezogen auf den Bezirk – unter Beachtung von § 5 Abs. 3 erhalten haben.

(4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfolge i. S. von Abs. 2 und 3 und damit über ihre Zuordnung als Vertreter oder Ersatzvertreter die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft, bei gleich langer Zugehörigkeit die alphabetische Reihenfolge des Familiennamens, bei gleichem Familiennamen die alphabetische Reihenfolge des Vornamens.

(5)  Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich über ihre Wahl zu unterrichten. Die Gewählten haben nach ihrer Benachrichtigung unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(6)   Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig weg (§ 31 Abs. 7 Satz 3 der Satzung) durch

a) Niederlegung des Amtes als Vertreter,

b) Ausscheiden aus der Genossenschaft,

so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3. Dies gilt auch, wenn der als Vertreter Gewählte vor der Annahme der Wahl ausscheidet (§ 31 Abs. 7 der Satzung).

(7)   Steht in einem Wahlbezirk kein Ersatzvertreter mehr zur Verfügung, so dürfen Ersatzvertreter anderer Wahlbezirke, die der Wahlvorstand bestimmt, entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3 nachrücken.

(8)   Sind alle Ersatzvertreter der Wahlbezirke weggefallen, ist ggf. eine Nachwahl erforderlich um zu vermeiden, dass die Zahl der Vertreter unter die Mindestzahl gemäß § 31 Abs. 1 der Satzung sinkt.

§ 13 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter

Der Wahlvorstand hat die Liste mit Namen und Anschriften der Vertreter und Ersatzvertreter, die die Wahl angenommen haben, mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist in dem in der Satzung bestimmten öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzuweisen.

§ 14 Wahlanfechtung

Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 13) bei dem Wahlvorstand die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt.

§ 15 Inkrafttreten der Wahlordnung

Die Vertreterversammlung hat gemäß § 43a Abs. 4 GenG durch Beschluss vom 2. Juni 2016 der Wahlordnung zugestimmt. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.

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