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Grundsätze für die Vergabe von Nutzungseinheiten

Die Gründungsväter der Genossenschaft um Gustav Lilienthal und deren Nachfolger haben mit teilweise historischen Wohnungsbestand der heutigen Mitgliederschaft ein einzigartiges, kulturelles Erbe hinterlassen, um das uns viele andere Genossenschaften beneiden. Diese Einzigartigkeit wissen nicht nur die Baugenossinnen und Baugenossen zu schätzen, sondern es hat sich weit über die Genossenschaft hinaus herumgesprochen. Die vorliegenden Grundsätze bezwecken eine möglichst gerechte und sozial verantwortete Zuteilung des Wohnraums der Baugenossenschaft "Freie Scholle" zu Berlin eG im Sinne der in der Satzung niedergelegten Prinzipien und Ziele. Die Einhaltung dieser Regelungen wird vom Aufsichtsrat überwacht.

Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht auf wohnliche Versorgung und auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen. Es ist außerdem zur Teilnahme an sonstigen Vorteilen berechtigt, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. Satzungsgemäß (§ 28) entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über die dabei anzuwendenden Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft.

Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen

Grundsätze der Wohnungsvergabe

  • Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung setzt grundsätzlich den Erwerb der Mitgliedschaft voraus. Nichtmitgliedergeschäfte werden in den "Grundsätzen für Nichtmitgliedergeschäfte" festgelegt.

  • Wohnungsgesuche von Mitgliedern oder Mietinteressenten setzen ein Mindestalter von 18 Jahren der das Gesuch stellenden Person voraus. Der Abschluss eines Dauernutzungsvertrages für eine Genossenschaftswohnung setzt ein Mindestalter von 18 Jahren der vertragsführenden Mitglieder und ein ungekündigtes Mitgliedschaftsverhältnis voraus.

  • Der Vorstand ist berechtigt, auf eine Bürgschaft oder die Übernahme von weiteren Pflichtanteilen als Ersatz hierfür zu bestehen, wenn zur Absicherung der vertraglichen Pflichten des Wohnungsnutzers eine Sicherheitsleistung geboten erscheint. Die Bürgschaft ist vornehmlich bei geringen Einkünften vorzunehmen.

  • Die Vergabe von zur Vermietung anstehenden Wohnungen liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Wohnung nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht nicht.

Wohnungsgesuche

  • Wohnungsgesuche sind ausschließlich über das Kontaktformular des Vermietungsportals über die Mitgliederplattform einzureichen. Mündliche Wohnungsgesuche können nicht angenommen werden.

  • Die Annahme von Wohnungsgesuchen von wohnenden Mitgliedern ist frühestens drei Jahre nach Vertragsbeginn möglich. Ausnahmen können nur bei einem berechtigten Grund (Krankheit, Mietforderungen, Mehrlingsschwangerschaft etc.) nach Absprache mit dem Vorstand angenommen werden.

  • Die Annahme von Wohnungsgesuchen von wohnenden Mitgliedern, die Ihre Nutzungsgebühren regelmäßig unpünktlich zahlen oder gegenüber denen Forderungen bestehen, ist nur möglich, wenn eine Verkleinerung der Wohnung und die Verringerung der Nutzungsgebühr gewünscht ist. Die Annahme des Gesuches bei Wohnungsvergrößerungen und der damit ggf. verbundenen Steigerung der monatlichen Belastungen ist nur möglich, wenn das Mitglied für mindestens 12 Monate seine Nutzungsgebühr pünktlich und vollständig entrichtet hat.

  • Der Umzug in gleichwertige Wohnungen ist ausgeschlossen, damit soll "Wohnungshopping" ausgeschlossen werden. Ausnahmen kann der Vorstand nur bei berechtigtem Grund (Erkrankung, Mietforderungen) ermöglichen.

  • Mit Abschluss des Dauernutzungsvertrages für ein angenommenes Wohnungsangebot endet das Wohnungsgesuch.

 

Wohnungsangebote

  • Die Zustellung der Wohnungsangebote erfolgt vorzugsweise per E-Mail an mehrere Bewerber.

  • Wird dem wohnungssuchenden Mitglied ein Wohnungsangebot aufgrund eines registrierten Wohnungsgesuchs unterbreitet, hat dieses grundsätzlich eine Geltungsdauer bis zum Ende der im Angebot genannten Bewerbungsfrist, um der Genossenschaft das Anmietungsinteresse in Schriftform unter Verwendung der mitgesandten Annahmeerklärung anzuzeigen. Dieser Annahmeerklärung sind die im Angebot geforderten vollständigen Unterlagen beizufügen.

Wohnungsgröße

  • Alle Wohnungen sollen hinsichtlich der Wohnungsgröße im Allgemeinen nach dem Grundsatz einer sinnvollen Auslastung vergeben werden. Genossenschaftswohnungen werden grundsätzlich abhängig von der Personenzahl vergeben.

    Eine Wohnung sollte höchstens ein Zimmer mehr umfassen als Personen zum Haushalt gehören. Dabei ist die ständig im Haushalt lebende Personenzahl ausschlaggebend.

     Personenanzahl      Wohnungen
     1 Person  1- und 2 Zimmerwohnung    
     2 Personen  2- und 3-Zimmerwohnung 
     ab 3 Personen  3- und 4-Zimmerwohnung 

     
    4-Zimmerwohnungen werden nur an Familien mit mindestens einem Kind, das bei Bezug der Wohnung unter 14 Jahre alt ist, vergeben.

  • Alle Nutzungseinheiten in Kleinhäusern werden ebenfalls im Allgemeinen nach dem Grundsatz einer sinnvollen Auslastung vergeben.

    o Kleine Kleinfamilienhäuser (Egidystraße) mit zwei Zimmern werden an Haushalte mit zwei Personen vergeben.

    o Große Einfamilienhäuser werden an Familien mit mindestens einem Kind, das bei dem geplanten Bezugstermin unter 14 Jahre alt ist, vergeben. Es werden nur die eigenen bzw. adoptierten Kinder des Mitgliedes berücksichtigt.

  • Bei öffentlich geförderten, preis- oder belegungsgebundenen Wohnungen müssen ggf. andere Haushaltsgrößen sowie besondere Einkommensgrenzen beachtet werden.

Wohnungsvergabe

  • Der Vorstand wählt zusammen mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Vermietung unter den vollständig eingegangenen Annahmeerklärungen und unter Berücksichtigung der unten genannten Kriterien aus, an welches Mitglied die freie Wohnung vergeben wird.

  • Die Vergabe von zur Vermietung anstehender Wohnungen liegt in der Verantwortung des Vorstandes.

  • Wohnungssuchende Mitglieder, welche ihr Anmietungsinteresse für eine zur Vermietung anstehenden Wohnung bzw. einem Kleinfamilienhaus angezeigt haben, jedoch bei der Vergabe keine Berücksichtigung finden konnten, werden hierüber informiert. Ein Anspruch auf Darlegung der Entscheidungsgründe, auf deren Grundlage diese Wohnung bzw. Kleinfamilienhaus einem anderen wohnungssuchenden Mitglied zugeteilt wurde, besteht nicht.

  • Wohnung und kleines Kleinfamilienhaus: Die Reihenfolge der Überlassung einer zur Neuvermietung anstehenden Wohnung richtet sich maßgeblich nach der Dauer der Zugehörigkeit der wohnungssuchenden Mitglieder zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs). Daneben können die sozialen Verhältnisse und besondere Dringlichkeitsnachweise des Bewerbers sowie das Alter und die Anzahl der Kinder angemessen berücksichtigt werden.

  • Große Wohnungen und großes Kleinfamilienhaus: Die Reihenfolge der Zuteilung eines zur Neuvermietung anstehenden größeren Nutzungseinheiten in einem Kleinfamilienhaus richtet sich maßgeblich nach der Dauer der Zugehörigkeit der wohnungssuchenden Mitglieder zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs). Daneben werden die sozialen Verhältnisse und besondere Dringlichkeitsnachweise des Bewerbers sowie das Alter und die Anzahl der Kinder angemessen berücksichtigt. Haben mehrere Mitglieder ein Anmietungsinteresse für ein zur Vermietung anstehenden größeren Nutzungseinheit in einem Kleinfamilienhaus in Schriftform gegenüber der Genossenschaft angezeigt, wird über die Vergabe grundsätzlich anhand eines Punktesystems entschieden. Haben mehrere Mitglieder die gleiche errechnete Punktezahl, wird die Nutzungseinheit im Kleinfamilienhaus grundsätzlich nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs) einem wohnungssuchenden Mitglied zugeteilt.

    • Für die Jahre der Mitgliedschaft gibt es pro Jahr 1 Punkt.

    • Für die Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Bewerber leben, gibt es folgende Bonus-Punkte: pro Lebensjahr 1 Bonus-Punkt für die Differenz vom jetzigen Lebensalter zum 18. Lebensjahr. Berechnungsstichtag ist jeweils der 31.12., die angegebenen Lebensjahre gelten dabei als eingeschlossen.

Ausnahmen

  • Bei Ehescheidung ist die seit 1. September 2009 geltende Vorschrift des § 1568a Abs. 3 BGB zu beachten. Danach kann bei einer einvernehmlichen Nutzungsregelung der Ehegatte und der entsprechenden übereinstimmenden Mitteilung an den Vermieter auch der nicht im Mietvertrag aufgeführte Ehegatte künftig ab Rechtskraft der Scheidung in das Mietverhältnis eintreten. Ist dieser geschiedene Ehegatte ein Nichtmitglied, muss der in der Wohnung Verbliebene eine Mitgliedschaft erwerben.

    Möchte das Mitglied, welches Vertragspartner ist, vor Rechtskraft der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausziehen und eine neue Wohnung anmieten, ist dies nur möglich, wenn die eheliche Wohnung aufgegeben wird und in die freie Vermietung übergeht.

  • Setzen bei Tod eines Wohnungsnutzers Berechtigte nach den gesetzlichen Bestimmungen das bestehende Dauernutzungsverhältnis fort oder wird für dieses mit Berechtigten ein neuer Dauernutzungsvertrag geschlossen, finden die Wohnungsvergaberichtlinien keine Anwendung.

  • Wird nach dem Tod eines Mitgliedes, dessen Geschäftsanteil auf den Ehepartner übertragen wird, die Dauer der Mitgliedschaft des verstorbenen Mitgliedes dem Ehepartner angerechnet, sofern er auch erbberechtigt ist.

  • Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten, die mit einem verstorbenen Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft in einer Genossenschaftswohnung bzw. einem Kleinfamilienhaus lebten, können nur bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie Ehegatten behandelt werden, sofern sie Mitglied der Genossenschaft sind bzw. die Mitgliedschaft erwerben. Die Dauer der Mitgliedschaft des verstorbenen Lebenspartners wird nur beim ersten Umzug und nur bei einer Verkleinerung berücksichtigt.

Grundsätze über die Vergabe von Garagen und Stellplätzen

  • Die Garagen und Stellplätze werden vorrangig an Nutzer der jeweiligen Siedlungen vergeben. Ausnahmen können erfolgen, sofern keine Interessenten vorhanden sind.

  • Anträge auf die Nutzung einer Garage oder eines Stellplatzes müssen schriftlich erfolgen.

  • Die Reihenfolge des Antrages bestimmt die Vergabe, der Vorstand entscheidet über die Vergabe.

  • Jeder Nutzer kann nur eine Garage oder einen Stellplatz nutzen.

  • Ein Garagentausch ist ausgeschlossen. Nur bei berechtigten Gründen (Erkrankung, Mietforderungen) kann hiervon abgewichen werden.

  • Nutzer von Kleinfamilien- und Reihenhäusern mit Zugang zum Garten mit Auffahrten können bei einer Vergabe von Garagen oder Stellplätzen nur berücksichtigt werden, wenn keine Abstellmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges vorhanden ist.

Grundsätze über die Vergabe von Gärten

  • Die Gärten werden vorrangig an Nutzer der jeweiligen Siedlungen vergeben. Ausnahmen können erfolgen, sofern keine Interessenten vorhanden sind. Die fehlende Abwasseranschlüsse müssen bei der Vergabe beachtet werden.

  • Anträge auf die Nutzung eines Gartens müssen schriftlich erfolgen.

  • Die Reihenfolge des Antrages bestimmt die Vergabe. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe.

  • Die Genossenschaft begünstigt Einigungen zwischen den Mitgliedern bei der Vergabe bzw. Fortführung einer Gartennutzung.

  • Jeder Nutzer kann nur einen Garten nutzen. Ausnahmen kann der Vorstand vornehmen, wenn keine Interessenten vorhanden sind.

  • Die Überlassung eines Gartens bedingt grundsätzlich die Tragung der entstehenden Kosten (pauschal oder verbrauchsbedingt).


Di
e Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft sind am 09. und 10.01.2026 in einer gemeinsamen Klausurtragung von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen worden.

Unsere Kontaktdaten

Baugenossenschaft "Freie Scholle"
zu Berlin eG
Schollenhof 7
13509 Berlin (Tegel)
Telefon: (030) 43 80 00 0
Telefax: (030) 43 80 00 18
E-Mail: mail@freiescholle.de

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