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Die Vertreterversammlung

Was ist die Vertreterversammlung?

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder.

Sollte die Zahl der Mitglieder der Genossenschaft auf unter 1.501 sinken, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung aus, die dann an die Stelle der Vertreterversammlung treten würde.

Wer wählt die Vertreterversammlung?

Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung bestimmen die Mitglieder der Genossenschaft durch die Vertreterwahl. Sie findet alle 5 Jahre statt. Hierbei wählen die Mitglieder der Genossenschaft in 13 Wahlbezirken ihre jeweiligen Vertreter.

Wofür ist die Vertreterversammlung zuständig?

Der Zuständigkeit der Vertreterversammlung unterliegt gemäß § 35 Abs. 1 der Genossenschaftssatzung die Beschlussfassung über

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
  3. die Verwendung des Bilanzgewinnes,
  4. die Deckung des Bilanzverlustes,
  5. die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
  6. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  7. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
  8. den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  9. die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
  10. den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  11. die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
  12. die Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetztes,
  13. die Gewährung von Genussrechten,
  14. die Vorlage von Vorstand und Aufsichtsrat bezüglich der Grundsätze zur Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen,
  15. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
  16. die Auflösung der Genossenschaft,
  17. die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zu einer Vertreterversammlung.
  18. die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von weiteren Einzahlungen oder von Nachschüssen zur Deckung eines Fehlbetrages gemäß § 19 Abs. 2.

Ferner berät die Vertreterversammlung gemäß § 35 Abs. 2 der Genossenschaftssatzung über

  1. den Lagebericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Aufsichtsrates,
  3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenenfalls beschließt die Vertreterversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.

Übersicht der Organe:

Mitglieder in 13 Wahlbezirken
wählen

Vertreterversammlung
wählt

Aufsichtsrat
bestellt

Vorstand

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