NewsWir über unsSiedlungenServiceBeiratPartner / LinksKontakt / Notruf
Wir über uns
Auf ein Wort
Mitarbeiter / Bereiche
Impressum
Übersicht
Vorstand
Aufsichtsrat
Vertreterversammlung
Übersicht
Ergebnis
Übersicht
Buch - Ein Name wird Programm
Kontakt
Impressum

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Baugenossenschaft "Freie Scholle" zu Berlin eG besteht aus den folgenden Mitgliedern:

Rainer Schmidt
Harald Nehls
Christoph Bayer
Stefanie Kaudel
Karl-Heinz Köhler
Heinz Liepold
Stefan Schalow
Matthias Schebsdat
Bernhard Stein
(Vorsitzender)
(stellv. Vorsitzender)
(Schriftführer)






im Aufsichtsrat seit 13.06.1995
im Aufsichtsrat seit 12.06.2003
im Aufsichtsrat seit 25.06.2009
im Aufsichtsrat seit 14.06.2012
im Aufsichtsrat seit 13.06.2002
im Aufsichtsrat seit 01.06.1988
im Aufsichtsrat seit 07.06.2007
im Aufsichtsrat seit 04.06.1996
im Aufsichtsrat seit 10.06.2004

Was ist der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat ist das Organ der Genossenschaft, das den Vorstand bestellt und die Geschäfte des Vorstands kontrolliert.

Wer wählt den Aufsichtsrat?

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Da der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern besteht, werden jedes Jahr turnusmäßig 3 Mitglieder der Genossenschaft im Rahmen der Vertreterversammlung in dieses Amt gewählt.

Wofür ist der Aufsichtsrat zuständig?

Die Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates umfassen gemäß § 25 der Genossenschaftssatzung:

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gem. § 27 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz zu beachten.

  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtslich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen entscheidet die Vertreterversammlung.

  3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

  4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.

  5. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.

  6. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.

  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

  8. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
  9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Übersicht der Organe:

Mitglieder in 13 Wahlbezirken
wählen

Vertreterversammlung
wählt

Aufsichtsrat
bestellt

Vorstand

Nach oben Nach oben